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GemeinderechtNiederösterreich

Themen

Ver- und Entsorgung

Wasser, Kanal, Abfall: Anschlusspflicht, Gebühren, Sammlung und Abfuhr, Klärschlamm

6 Gesetze · 290 Paragraphen

AWG 2002

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

170 §§BundesrechtStand

  1. § 11. Abschnitt§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass 1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und …
  2. § 2Begriffsbestimmungen§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung …
  3. § 3Ausnahmen vom Geltungsbereich§ 3. (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Abwasser einschließlich sonstiger Wässer, die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 und Abs. 2 der Verordnung über die …
  4. § 4Abfallverzeichnis§ 4. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen: 1. die Abfallarten in Form eines …

Volltext AWG 2002 — alle 170 Paragraphen

NÖ AWG 1992

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

30 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Ziele und Grundsätze(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abfallwirtschaft im Land Niederösterreich nach den Grundsätzen des umfassenden Umweltschutzes auszugestalten. Die Abfallwirtschaft ist im Sinne …
  2. § 2GeltungsbereichDieses Gesetz gilt nicht - für gefährliche Abfälle und - für andere Abfälle, soweit einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen.
  3. § 3BegriffeIm Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. Abfälle: Bewegliche Sachen, - deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder - deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und …
  4. § 4NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes vor allem durch Erstellung eines NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sowie durch Aufklärung über …

Volltext NÖ AWG 1992 — alle 30 Paragraphen

NÖ BSG

NÖ Bodenschutzgesetz

22 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1ZielsetzungZiel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. …
  2. § 2Verhältnis zu anderen RechtsvorschriftenSoweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende …
  3. § 3Begriffsbestimmungen1. Böden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf …
  4. § 4Grundlagenforschung(1) Die Landesregierung hat - den Zustand der Böden zu untersuchen, deren Veränderungen zu beobachten und Entwicklungstendenzen zu erforschen sowie - die Ergebnisse dieser …

Volltext NÖ BSG — alle 22 Paragraphen

NÖ GemWLG 1978

NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

25 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für Gemeindewasserleitungen, das sind Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden.
  2. § 2Anschluß an die Gemeindewasserleitung(1) Für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, kann auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der …
  3. § 3Wasserzähler(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind. (2) Die …
  4. § 4Kostentragung bei mehreren AnschlußleitungenWurden für ein Grundstück ohne technische Notwendigkeit auf Antrag des Eigentümers mehrere Anschlußleitungen bewilligt, hat die Kosten für die zusätzlichen Anschlußleitungen der …

Volltext NÖ GemWLG 1978 — alle 25 Paragraphen

NÖ KanalG 1977

NÖ Kanalgesetz 1977

28 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) …
  2. § 1aBegriffeIm Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrißfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt …
  3. § 2Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. (2) Eine Kanaleinmündungsabgabe ist auch für bereits an einen Kanal …
  4. § 3(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). (2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise …

Volltext NÖ KanalG 1977 — alle 28 Paragraphen

NÖ WLAnschlG

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz

15 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Anschlußzwang(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der …
  2. § 2Nichtbestehen des Anschlußzwanges(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für 1. Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage …
  3. § 2aWC-Spülungen(1) Unbeschadet der Ausnahmen gemäß § 2 dürfen in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen WC-Spülungen über eine eigene Wasserversorgungsanlage betrieben werden, wenn 1. das Wasserdargebot …
  4. § 3Auflassung eigener WasserversorgungsanlagenDie Behörde hat die Auflassung einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die im Versorgungsbereich eines Wasserversorgungsunternehmens liegt, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid …

Volltext NÖ WLAnschlG — alle 15 Paragraphen