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GemeinderechtNiederösterreich

Themen

Bildung, Betreuung & Soziales

Kindergarten, Kinderbetreuung, Pflichtschule, Sozialhilfe, Bestattungswesen

7 Gesetze · 358 Paragraphen

NÖ BestFormV

NÖ Bestattungsformularverordnung

5 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1FormulareWerden nicht die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) bereitgestellten Formulare verwendet, sind folgende in der Anlage enthaltenen Formulare zu verwenden: …
  2. § 2Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft.
  3. Anlage 1Todesbescheinigung Formular 1 (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
  4. Anlage 2Obduktionsniederschrift Formular 2 (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Volltext NÖ BestFormV — alle 5 Paragraphen

NÖ BestG 2007

NÖ Bestattungsgesetz 2007

47 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Gegenstand, Anwendungsbereich und Einbringung(1) Dieses Gesetz regelt das Vorgehen nach einem Todesfall und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen und Krematorien sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene …
  2. § 2Todesfallanzeige(1) Jeder Todesfall ist unverzüglich anzuzeigen: 1. der Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, oder 2. dem Totenbeschauer oder der …
  3. § 3Allgemeine Verhaltensregeln(1) Nach Feststellung des Todes durch einen Arzt oder eine Ärztin kann die Leiche an einen anderen geeigneten Ort, insbesondere in die örtlich nächstgelegene Leichenkammer, …
  4. § 4Totenbeschau(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper …

Volltext NÖ BestG 2007 — alle 47 Paragraphen

NÖ KBG 1996

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

17 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen(1) Gegenstand des Gesetzes ist die Regelung der Tagesbetreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe, soweit - sie nicht unter das NÖ …
  2. § 2Ziele und Aufgaben(1) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Minderjährigen haben dabei …
  3. § 3Bewilligungspflicht, Widerruf der Bewilligung(1) Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für …
  4. § 3aAutomatisierte Datenverarbeitung(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht …

Volltext NÖ KBG 1996 — alle 17 Paragraphen

NÖ KGG 2006

NÖ Kindergartengesetz 2006

48 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1AnwendungsbereichDie Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Praxiskindergärten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit …
  2. § 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Kindergarten: jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende …
  3. § 2aAntragstellungDie Berechtigung zur Antragstellung für Genehmigungen und Bewilligungen sowie zur Einbringung von Anzeigen in Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz hat, sofern in den folgenden …
  4. § 3Aufgaben des Kindergartens(1) Der Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere ist die körperliche, seelische …

Volltext NÖ KGG 2006 — alle 48 Paragraphen

NÖ PSG 2018

NÖ Pflichtschulgesetz 2018

118 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1AnwendungsbereichDieses Gesetz findet auf die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen (Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen) und die berufsbildenden …
  2. § 2Begriffe(1) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volksschulen, NÖ Mittelschulen, Sonderschulen, …
  3. § 3Gesetzlicher Schulerhalter(1) Gesetzliche Schulerhalter sind: 1. das Land für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen, sofern sich deren Schulsprengel auf das Land erstreckt, sowie für …
  4. § 4Bezeichnung von SchulenSchulen haben die jeweilige gesetzlich geregelte schulartspezifische Bezeichnung zu führen. Der gesetzliche Schulerhalter kann nach Anhörung des Schulforums bzw. des …

Volltext NÖ PSG 2018 — alle 118 Paragraphen

NÖ SAG

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

51 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1ZieleLeistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen 1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten …
  2. § 2Anwendungsbereich(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren. (2) Dieses Gesetz berührt nicht sonstige Leistungen, welche zum Schutz bei Alter …
  3. § 3Leistungsgrundsätze(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, …
  4. § 4Begriffsbestimmungen und Verweisungen(1) Im Sinne dieses Gesetzes 1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und …

Volltext NÖ SAG — alle 51 Paragraphen

NÖ SHG 2000

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

72 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1AufgabeDie Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
  2. § 2GrundsätzeBei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten: 1. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch …
  3. § 3Leistungen(1) Die Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe bei stationärer Pflege 2. Hilfe in besonderen Lebenslagen 3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen 4. Förderungen 5. Soziale Dienste …
  4. § 3aTräger der Sozialhilfe(1) Das Land ist unbeschadet des Abs. 2 Träger der Sozialhilfe. (2) Die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) ist Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Sozialen Dienste gemäß § 47 …

Volltext NÖ SHG 2000 — alle 72 Paragraphen