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GemeinderechtNiederösterreich

GesetzeBildung, Betreuung & Soziales

NÖ SAG

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Ebene
Landesrecht NÖ
Paragraphen
51
Rechtsstand
Amtliche Fassung
RIS

§ 0

§ 1Ziele

§ 2Anwendungsbereich

§ 3Leistungsgrundsätze

§ 4Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 5Anspruchsberechtigte Personen

§ 6Einsatz des Einkommens

§ 7Einsatz des Vermögens

§ 8Berücksichtigung von Leistungen Dritter

§ 9Einsatz der Arbeitskraft

§ 10Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt

§ 11Kürzung der Leistungen

§ 12Allgemeines

§ 13Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

§ 14Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

§ 15(entfällt)

§ 16§ 16 Begrenzung von Geldleistungen

§ 17Freibetrag für Erwerbstätigkeit

§ 18Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

§ 19Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

§ 20Bestattungskosten

§ 21Antragstellung

§ 22Stellungnahme der Gemeinde

§ 23Informationspflicht der Behörde

§ 24Mitwirkungspflichten von öffentlichen Stellen und Privaten

§ 25Entscheidungsfrist und Bescheid

§ 26Abweisung, Kürzung oder Einstellung

§ 27Neubemessung und Einstellung von Leistungen

§ 28Ruhen des Anspruches

§ 29Anzeigepflicht, Rückerstattungspflicht

§ 30Kontrolle

§ 31Kostenersatzverpflichtete

§ 32Ersatz durch die leistungsempfangende Person oder deren Erben

§ 33Ersatz durch den Geschenknehmer

§ 34Ersatz durch Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung

§ 35Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 36Übergang von Rechtsansprüchen, Ersatzanspruch

§ 37Kostenersatz bei rückwirkender Zuerkennung von Ansprüchen

§ 38Ersatzansprüche Dritter

§ 39Sachliche Zuständigkeit

§ 40Örtliche Zuständigkeit

§ 41Beschwerde

§ 42Revision

§ 43Kostenträger

§ 44Aufteilung und Vorschüsse

§ 45Strafbestimmungen

§ 46Gebühren- und Abgabenfreiheit

§ 47Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 48Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 49Umsetzung von Unionsrecht

§ 50Übergangsbestimmungen

§ 51In-Kraft-Treten

Wiedergabe der geltenden Fassung nach dem Rechtsinformationssystem des Bundes. Verbindlich ist ausschließlich die im RIS veröffentlichte Fassung.