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GemeinderechtNiederösterreich

Themen

Mandat & Gemeindeorgane

Sitzung, Tagesordnung, Antrag, Abstimmung, Befangenheit, Akteneinsicht, Bezüge, Verfahren vor dem Bürgermeister

12 Gesetze · 586 Paragraphen

AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

107 §§BundesrechtStand

  1. § 1I. Teil: Allgemeine Bestimmungen§ 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
  2. § 2§ 2. Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die …
  3. § 3§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese 1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach …
  4. § 4§ 4. (1) Ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen die in § 3 Z 1 …

Volltext AVG — alle 107 Paragraphen

GemVerbG

Gemeindeverbandsgesetz

37 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1GeltungsbereichSofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen, gelten: 1. alle Bestimmungen dieses Gesetzes für Gemeindeverbände, die Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von …
  2. § 2Bildung von Gemeindeverbänden(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann durch Vereinbarung (2. Abschnitt) oder zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher …
  3. § 3Rechtliche StellungDer Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der sie betreffenden …
  4. § 4Vereinbarung(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der …

Volltext GemVerbG — alle 37 Paragraphen

IFG

Informationsfreiheitsgesetz

21 §§BundesrechtStand

  1. § 11. Abschnitt§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich 1. der Organe …
  2. § 2Begriffsbestimmungen§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich …
  3. § 3Zuständigkeit§ 3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer …
  4. § 42. Abschnitt§ 4. (1) Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, von den Organen der …

Volltext IFG — alle 21 Paragraphen

NÖ GBezG

NÖ Gemeinde-Bezügegesetz

35 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die Mitglieder der Gemeinderäte und für die Ortsvorsteher der Gemeinden des Landes Niederösterreich, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut; die §§ 14a …
  2. § 2Bezüge(1) Bezüge im Sinne dieses Gesetzes sind der Amtsbezug des Bürgermeisters, die Sonderzahlungen, die Entschädigung der anderen Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher, …
  3. § 3Verzichtsverbot(1) Auf die nach diesem Gesetz aus Gemeindemitteln gebührenden Bezüge darf grundsätzlich nicht verzichtet werden. (2) Ein Verzicht (ganz oder teilweise) ist nur dann zulässig, wenn …
  4. § 4Amtsbezug des Bürgermeisters(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Amtsbezug sowie für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Amtsbezuges, der ihm für den Monat der …

Volltext NÖ GBezG — alle 35 Paragraphen

NÖ GO 1973

NÖ Gemeindeordnung 1973

137 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Rechtliche Stellung und Begriff(1) Das Land Niederösterreich gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. (2) Die Gemeinde …
  2. § 2Name(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt …
  3. § 3Stadt- und Marktgemeinden(1) Gemeinden, denen eine überragende Bedeutung zufolge ihrer Bevölkerungszahl sowie ihrer geographischen Lage und ihres baulichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gepräges …
  4. § 4Wappen und Farben(1) Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen …

Volltext NÖ GO 1973 — alle 137 Paragraphen

NÖ GRWO 1994

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

78 §§Landesrecht NÖStand

  1. Art. 1 § 11. Abschnitt(1) Die NÖ Landesregierung muß unter Bedachtnahme auf die in diesem Gesetz enthaltenen Fristen und Termine die Wahl des Gemeinderates für alle niederösterreichischen Gemeinden mit …
  2. Art. 1 § 2Wiederholung der WahlDie Landesregierung muß die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates in einer Gemeinde erneut ausschreiben, wenn nicht wenigstens zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt werden …
  3. Art. 1 § 3Festsetzung von TerminenMacht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder der Landes-Hauptwahlbehörde die gänzliche oder teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates notwendig, muß die …
  4. Art. 1 § 4Ausschreibung der Wahl nach Auflösung des Gemeinderates(1) Die Landesregierung muss a) innerhalb von zwei Monaten nach Selbstauflösung eines Gemeinderates oder Zustellung eines Auflösungsbescheides die Neuwahl des Gemeinderates so …

Volltext NÖ GRWO 1994 — alle 78 Paragraphen

NÖ LGBezG 1997

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

28 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Anwendungsbereich(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages und dem Landesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz. (2) Den …
  2. § 2Ausgangsbetrag(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997). (2) Der …
  3. § 3Höhe der Bezüge(1) Die Bezüge betragen für 1. den Landeshauptmann 200 %, 2. einen Landeshauptmann-Stellvertreter 190 %, 3. einen Landesrat 180 %, 4. den Präsidenten des NÖ Landtages (wenn kein …
  4. § 4Anfall und Einstellung der Bezüge(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung oder Bestellung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. (2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die …

Volltext NÖ LGBezG 1997 — alle 28 Paragraphen

NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

119 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Geltungsbereich, Rechtliche Stellung der Stadt(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3 B-VG). (2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. …
  2. § 2Stadtgebiet(1) Das Stadtgebiet und dessen Änderung regelt – allenfalls durch Verweisung – das Stadtrecht. (2) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet durch Verordnung unter Berücksichtigung der …
  3. § 3StadtbürgerStadtbürger sind Personen, die im Stadtgebiet zum Gemeinderat wahlberechtigt sind oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
  4. § 4Ehrungen der Stadt(1) Die Stadt kann Personen, die sich um die Stadt oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines mit …

Volltext NÖ STROG — alle 119 Paragraphen

Stadtrecht Krems

Kremser Stadtrecht 1977

6 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Rechtliche Stellung der StadtKremser Stadtrecht 1977 (1) Die Stadtgemeinde Krems an der Donau ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut. (2) Das …
  2. § 2StadtgebietDas Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.
  3. § 3Wappen, Farben und Siegel der Stadt(1) Das Wappen der Stadt Krems an der Donau zeigt in einem schwarzen Schild einen rotbezungten goldenen Doppeladler, über dessen Häuptern eine Kaiserkrone mit rotgoldenen Bändern …
  4. § 4Organe und Kontrolle(1) Für die Organe der Stadt gilt: 1. Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern. 2. Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 8 Stadträten. (2) …

Volltext Stadtrecht Krems — alle 6 Paragraphen

Stadtrecht St. Pölten

St. Pöltner Stadtrecht 1977

6 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Rechtliche Stellung der StadtSt. Pöltner Stadtrecht 1977 (1) Die Landeshauptstadt St. Pölten ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut. (2) Das …
  2. § 2StadtgebietDas Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.
  3. § 3Wappen, Farben und Siegel der Stadt(1) Das Wappen der Landeshauptstadt St. Pölten besteht aus einem der Länge nach in zwei Hälften geteilten Schild, von dem der heraldisch linke Teil blau, der heraldisch rechte Teil …
  4. § 4Organe und Kontrolle(1) Für die Organe der Stadt gilt: 1. Der Gemeinderat besteht aus 42 Mitgliedern. 2. Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 11 Stadträten. …

Volltext Stadtrecht St. Pölten — alle 6 Paragraphen

Stadtrecht Waidhofen/Ybbs

Waidhofner Stadtrecht 1977

6 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Rechtliche Stellung der StadtWaidhofner Stadtrecht 1977 (1) Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut. (2) …
  2. § 2StadtgebietDas Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.
  3. § 3Wappen, Farben und Siegel der Stadt(1) Das Wappen der Stadt Waidhofen an der Ybbs zeigt in blauem Feld über einem grünen Dreiberg eine silberne zinnenbekrönte Stadtmauer mit offenem Tor, hochgezogenem Fallgitter, …
  4. § 4Organe und Kontrolle(1) Für die Organe der Stadt gilt: 1. Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern. 2. Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 8 Stadträten. (2) …

Volltext Stadtrecht Waidhofen/Ybbs — alle 6 Paragraphen

Stadtrecht Wiener Neustadt

Wr. Neustädter Stadtrecht 1977

6 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Rechtliche Stellung der Stadt(1) Die Stadtgemeinde Wiener Neustadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut. (2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich …
  2. § 2StadtgebietDas Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.
  3. § 3Wappen, Farben und Siegel der Stadt(1) Das Wappen der Stadt Wiener Neustadt ist ein viergeteilter Schild, der in seinem ersten und vierten Feld in Gold einen goldbeschnäbelten rotbezungten nimbierten und mit einer …
  4. § 4Organe und Kontrolle(1) Für die Organe der Stadt gilt: 1. Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern. 2. Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 8 Stadträten. (2) …

Volltext Stadtrecht Wiener Neustadt — alle 6 Paragraphen