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GemeinderechtNiederösterreich

Themen

Gemeindefinanzen & Vergabe

Voranschlag, Rechnungsabschluss, Gemeindeabgaben, Finanzausgleich, Auftragsvergabe

8 Gesetze · 989 Paragraphen

BAO

Bundesabgabenordnung

397 §§BundesrechtStand

  1. § 11. Abschnitt§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) …
  2. § 2§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten a) der von den …
  3. § 2a§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen …
  4. § 3§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a, c und …

Volltext BAO — alle 397 Paragraphen

BVergG 2018

Bundesvergabegesetz 2018

400 §§BundesrechtStand

  1. § 11. Teil§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere 1. die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im öffentlichen Bereich, das sind die Vergabe von öffentlichen Bau-, …
  2. § 2Begriffsbestimmungen§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die …
  3. § 3Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen§ 3. (1) Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes …
  4. § 42. Teil§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind 1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und …

Volltext BVergG 2018 — alle 400 Paragraphen

FAG 2024

Finanzausgleichsgesetz 2024

37 §§BundesrechtStand

  1. § 1I. Finanzausgleich§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung …
  2. § 2Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem …
  3. § 3Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz§ 3. Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die …
  4. § 4Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen§ 4. (1) Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten …

Volltext FAG 2024 — alle 37 Paragraphen

KommStG 1993

Kommunalsteuergesetz 1993

21 §§BundesrechtStand

  1. § 1Steuergegenstand§ 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des …
  2. § 2Dienstnehmer§ 2. Dienstnehmer sind: a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 …
  3. § 3Unternehmen, Unternehmer§ 3. (1) Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von …
  4. § 4Betriebsstätte§ 4. (1) Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. § 29 Abs. 2 und § …

Volltext KommStG 1993 — alle 21 Paragraphen

NÖ GebrAG

NÖ Gebrauchsabgabegesetz

18 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Recht zum Gebrauch(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, …
  2. § 1aSondernutzung(1) Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif …
  3. § 2Erteilung der Gebrauchserlaubnis, Anzeigepflicht(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. (2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn der Gebrauch öffentliche Interessen, etwa sanitärer oder …
  4. § 3Dingliche Wirkung von Bescheiden und ErkenntnissenDie nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse, mit Ausnahme jener nach § 15, wirken auch gegen alle späteren …

Volltext NÖ GebrAG — alle 18 Paragraphen

NÖ GHVO

NÖ Gemeindehaushaltsverordnung

39 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1(1) Diese Verordnung regelt das Haushalts-, Kassen- und Buchführungswesen der Gemeinde. Die Bestimmungen beziehen sich, sofern nicht anders bestimmt, auf die gesamte …
  2. § 1aBegriffsbestimmungen und AbkürzungenIm Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen und Abkürzungen: 1. Kontengruppe (KG): Alle Gruppen gemäß „Anlage 3b – Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden“ …
  3. § 2Voranschlag und Rechnungsabschluss(1) Der Voranschlag hat neben den Bestandteilen und Anlagen der VRV 2015 folgende Beilagen zu enthalten: - Vorbericht - mittelfristiger Finanzplan - Haushaltspotenzial (Beilage 1) …
  4. § 3VorberichtDer Vorbericht hat zumindest einen Überblick über die Entwicklung des Gemeindehaushaltes auf Grundlage der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse im Zeitraum der letzten 5 Jahre zu …

Volltext NÖ GHVO — alle 39 Paragraphen

VRV 2015

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

75 §§BundesrechtStand

  1. § 11. Abschnitt§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Länder und Gemeinden, nachfolgend Gebietskörperschaften genannt, sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche …
  2. § 2Allgemeine Haushaltsgrundsätze§ 2. (1) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. (2) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse …
  3. § 3Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte§ 3. (1) Der Haushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. (2) Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. …
  4. § 42. Abschnitt§ 4. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

Volltext VRV 2015 — alle 75 Paragraphen