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GemeinderechtNiederösterreich

GesetzeGemeindefinanzen & Vergabe

FAG 2024

Finanzausgleichsgesetz 2024

Ebene
Bundesrecht
Paragraphen
37
Rechtsstand
Amtliche Fassung
RIS

§ 0

§ 1I. Finanzausgleich

§ 2Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

§ 3Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz

§ 4Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen

§ 5Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

§ 6Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrerinnen und Landes- und Religionslehrer

§ 7Landesumlage

§ 8Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 9II. Abgabenwesen

§ 10B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 11Beteiligung der Gebietskörperschaften an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

§ 12Plafondierung der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde

§ 13Gemeindeweise Unterverteilung der Anteile der Gemeinden

§ 14Vorschüsse und Abrechnungen

§ 15Zuschlagsabgaben

§ 16C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 17D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 18E. Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen

§ 19Interkommunaler Finanzausgleich für die Erträge aus der Kommunalsteuer

§ 20Kompetenzverteilung bei der Grundsteuer und bei der Feuerschutzsteuer

§ 21Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag

§ 22Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 23III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

§ 24Finanzzuweisungen

§ 25Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden für Gesundheit, Pflege und Klima

§ 26Finanzzuweisung an Gemeinden – Strukturfonds

§ 27Finanzkraftstärkung von Gemeinden und Finanzierung der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel

§ 28Bedarfszuweisung an Länder – Glücksspiel

§ 28aFinanzzuweisung an Gemeinden – Nachhaltige Haushaltsführung

§ 29Zuschüsse

§ 29aZweckzuschüsse für Wohnbauförderung

§ 29bZweckzuschuss an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

§ 30IV. Klimaschutzkoordinations- und Verantwortlichkeitsmechanismus

§ 31Tragung der Kosten für den Ankauf von Klimaschutz-Zertifikaten

§ 32V. Sonder- und Schlussbestimmungen

§ 33Außerkrafttreten

Wiedergabe der geltenden Fassung nach dem Rechtsinformationssystem des Bundes. Verbindlich ist ausschließlich die im RIS veröffentlichte Fassung.