NÖ BO 2014
NÖ Bauordnung 2014
- § 1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich. (2) Durch dieses Gesetz werden 1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, …
- § 2Zuständigkeit(1) Baubehörde und örtliche Baupolizei ist - der Bürgermeister - der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut). Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen. (2) Erstreckt sich …
- § 3Eigener Wirkungsbereich der GemeindeAufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
- § 3aMitwirkung der BundespolizeiDie Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (§ 7 Abs. 6), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse …
