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GemeinderechtNiederösterreich

Themen

Gemeindebedienstete

Dienstrecht, Gehalt, Urlaub, Disziplinarrecht — für Beamte und Vertragsbedienstete

4 Gesetze · 479 Paragraphen

GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

221 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Geltungsbereich und Inhalt des Gesetzes(1) Dieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) stehenden Bediensteten – im …
  2. § 1aEingetragene PartnerschaftenFolgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Gemeindebeamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 9 Abs. 2, § 14, § …
  3. § 1bVerarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch(1) Der Bürgermeister (Obmann) ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, …
  4. § 2Dienstpostenplan(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der …

Volltext GBDO — alle 221 Paragraphen

GBGO

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976

36 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz ist auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut), einem Gemeindeverband oder einer …
  2. § 2Gliederung(1) Die Gemeindebeamten werden nach ihrer Verwendung a) dem allgemeinen Schema, b) dem Schema für Sanitätsberufe, c) dem Schema für Gemeindewachebeamte (II. Abschnitt) oder d) dem …
  3. § 3Zuordnung der Dienstposten zu den FunktionsgruppenFür die Zuordnung der im § 2 Abs. 3 GBDO vorgesehenen Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen II bis XIII gelten die Bestimmungen der GBDO.
  4. § 3aEingetragene PartnerschaftenFolgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Gemeindebeamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG sinngemäß anzuwenden: § 4 Abs. 9, § 8 Abs. …

Volltext GBGO — alle 36 Paragraphen

GVBG

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

97 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete), soweit deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner …
  2. § 2Aufnahmeerfordernisse(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen: a) die österreichische Staatsbürgerschaft; b) das vollendete …
  3. § 2aBetriebsübergang(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (§ 53 Z 7) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) …
  4. § 2b2bHinsichtlich der Führung eines Personalverzeichnisses gelten die Bestimmungen des § 8 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 (NÖ GBedG 2025).

Volltext GVBG — alle 97 Paragraphen

NÖ GBedG 2025

NÖ Gemeindebedienstetengesetz 2025

125 §§Landesrecht NÖStand

  1. § 1Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (im Folgenden: Dienstgeber) nach dem 31. Dezember 2024 begründet wurde …
  2. § 2Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenaustausch(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, …
  3. § 3Koalitionsrecht(1) Die Freiheit der Vertragsbediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser …
  4. § 4Begriffsbestimmungen(1) Der Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Gemeindedienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit (§ 26 Abs. 1) von einer (oder mehreren) …

Volltext NÖ GBedG 2025 — alle 125 Paragraphen