NÖ StrG 1999
NÖ Straßengesetz 1999
- § 1GeltungsbereichDieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land …
- § 2ZuständigkeitSofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die 1. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, der Bürgermeister (der …
- § 3Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. (2) Abs. 1 gilt nicht für die Festsetzung von …
- § 4BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes gelten als 1. Straßen: Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren …
